Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger von Corona betroffen – wie sieht es mit dem Arbeitslohn und Finanzhilfen aus?

1. Quarantäne

Wer als Arbeitnehmer per Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne versetzt wird, hat Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung. Danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sich das Geld gemäß §56 Infektionsschutzgesetz vom zuständigen Gesundheitsamt zurückholen.

Aber: Es muss sich um eine amtlich angeordnete Quarantäne handeln.

Selbstständige können ebenfalls laut § 56 Infektionsschutzgesetz Geld beim Gesundheitsamt beantragen. Sie erhalten dann Betriebsausgaben erstattet sowie eine Entschädigung. Deren Höhe hängt vom Einkommen des Vorjahres ab.

2. Krankheit

Wer als Arbeitnehmer krank wird – egal ob Corona oder Anderes – erhält bei ärztlicher Krankschreibung natürlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und danach Krankengeld.

Wird die Krankheit nicht von Quarantäne begleitet, haben Selbstständige Pech gehabt.
Bei Corona wird das aber regelmäßig der Fall sein.

Bei Erkältungserkrankungen ist die Krankschreibung jetzt einfacher. Anruf beim Arzt, und man bekommt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugesandt und gibt sie dann ab den Arbeitgeber weiter.

3. Kurzarbeit

Fallen wegen Corona Arbeitsstunden in wesentlichem Umfang aus, kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld gibt er dann an die Arbeitnehmer weiter.

4. Fernbleiben von der Arbeit, weil man wegen geschlossener Kitas die Kinder betreuen muss.

Hier greift § 616 BGB, wo es heißt:

„ Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschuldung an der Dienstleistung verhindert wird“.

Unter „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit“ werden aber nur wenige Tage verstanden – maximal 3. Danach entfällt der Lohnanspruch für jeden Tag der Abwesenheit.

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