Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied heute einstimmig, daß die ARD den Wahlwerbespot der NPD am 17.05.2019 um 16:58 Uhr ausstrahlen muß.
Hintergrund des Beschlusses war die Weigerung der ARD, den Film der Nationaldemokraten zu senden. Mit der absurden Behauptung der Film sei volksverhetzend, rechtfertigten die Verantwortlichen ihre Weigerung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin und das Oberverwaltungsgericht (OVG) übernahmen die Behauptung der ARD und verweigerten gleichfalls die Ausstrahlung des Films. Eine Prüfung in der Sache nahmen VG und OVG nicht vor. Die Beschlüsse der beiden Verwaltungsgerichte waren verfassungswidrig.
So heißt es u.a. im Urteil:
„Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist stattzugeben, da eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg hätte.“
Dazu der NPD-Parteivorsitzende Frank Franz in Berlin:
„Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, daß ein Angriff auf die Menschenwürde von Migranten zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des NPD-Wahlwerbespots entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Programm der Antragstellerin hergeleitet werden kann.
Der Film ist also nicht volksverhetzend, er zeigt aber – wenn auch in zensierter Fassung – die Gefahren auf, die mit der Massenzuwanderung nach Deutschland verbunden sind und was wir tun, um unsere Heimat wieder sicherer zu machen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Tür zur Meinungsfreiheit wieder ein Stück geöffnet.
Mein Dank gilt zudem unserem Prozeßbevollmächtigten RA Peter Richter, der in den letzten Tagen einige Siege erringen konnte, womit auch die Rundfunkspots gesendet werden müssen“
Berlin, den 15.05.2019
Klaus Beier
NPD-Bundespressesprecher