Ja zu Deutschland – Ja zum deutschen Volk!

Leitantrag auf dem NPD-Bundesparteitag in Saarbrücken

Am 17. Januar 2017 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil im Verbotsverfahren gegen die volktreue Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Im Ergebnis stellten die Karlsruher Richter fest, daß der am 3. Dezember 2013 eingereichte Antrag des Bundesrates auf Verbot der NPD unbegründet war.

Die NPD sei wegen ihrer „Bedeutungslosigkeit“ nicht verboten worden, so die offizielle Begründung. Wer sich aber dem rund 300 Seiten umfassenden Urteil mit Begründung widmet, muß einerseits feststellen, daß der NPD keine Sachverhalte zugerechnet werden konnten, die ein Verbot nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes begründet hätten, sowie andererseits zur Kenntnis nehmen, daß das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Urteil inhaltliche Maßstäbe setzte, die künftig das scheinbar verfassungsfeindliche Wesen sowohl einer politischen Partei als auch anderer Organisationsformen kennzeichnen sollen.

So wird unserer Partei vorgeworfen, daß sie nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland begründet diese Behauptung wie folgt:

»Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept mißachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar«.

Und in der Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus: »Der von der Antragsgegnerin (gemeint ist hier die NPD) vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. … Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung«. Und in diesem Tenor führt das Gericht unter dem Vorsitz des Präsidenten Voßkuhle seine äußerst fragwürdige Begründung der angeblichen Verfassungsfeindlichkeit der NPD aus:

»Demgemäß kommt es bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes«.

Die diesbezügliche Urteilsbegründung und insbesondere die sonderbare Deutung des Volksbegriffes durch das Gericht weichen (wen wundert es in dieser Republik eigentlich wirklich noch?) erheblich von der bisherigen sachbezogenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ab.

Noch 1987 erhielten die Herrschenden vom Bundesverfassungsgericht, nicht ohne Grund, die folgende Weisung: »Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) Grundgesetz und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität der des deutschen Staatsvolkes zu erhalten«

Im Jahre 1953, zu einer Zeit, in der die heutige Verfaßtheit unseres Volkes undenkbar schien, beantwortete das Gericht am 19. Mai 1953 die Frage nach den Kriterien für eine deutsche Staatsangehörigkeit wie folgt: »Deutscher ist, wer sich zum deutschen Volkstum bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird«.

Daß „Volk“ naturgemäß auch von biologischen Faktoren bestimmt wird, braucht an dieser Stelle nicht ausführlich erläutert zu werden. Durch die aktuelle Rechtsprechung des höchsten Gerichts in dieser Republik und dem Handeln der politischen Klasse in den vergangenen Jahrzehnten wird umso deutlicher, daß die Meinungsmacher in unserer Heimat das deutsche Volk sprichwörtlich zum Abschuß freigegeben haben. Ein Gericht, welches den ethnischen Volksbegriff (hier der NPD) als Verstoß gegen die Menschenwürde ansieht, spricht sich selbst das, zumindest moralische, Recht ab, im Namen jenes Volkes Urteile zu verkünden.

Die Reduzierung des Staatsvolkes auf den Besitz eines Stückes bedruckten Papieres, das je nach politischer Wetterlage mehr oder weniger wahllos an Angehörige anderer Kulturkreise ausgehändigt wird, ist zugleich die Erhebung des Bevölkerungsaustausches zum Verfassungsprinzip, mit dem Ergebnis des biologischen Aussterbens des deutschen Volkes.

Dem deutschen Volk wurde, spätestens durch das genannte Urteil, ganz offiziell von der politischen Klasse wahrhaftig die Feindschaft erklärt. Die Naturgesetze im Allgemeinen sind für die Vertreter dieser Kaste ebenso fremd wie das Volk als Abstammungsgemeinschaft im Besonderen. Sie weben das Leichentuch für unser Vaterland und unser Volk. Zugleich wollen sie jedes Bekenntnis zum eigenen Volk mit dem Brandmal der »Verfassungsfeindlichkeit« außerhalb jeder Norm stellen. Ferner stellt das Gericht den Bundestagsparteien frei Haus ein Mittel zur Verfügung, jede Freiheitspartei der Gefahr eines Verbotsverfahrens aussetzen zu können, sofern sich diese zum Abstammungsprinzip und folglich zum eigenen Volk als Abstammungsgemeinschaft bekennt. Mit dem sinnleeren Wortgebilde des »Verstoßes gegen die Menschenwürde« soll fortan nicht nur die Meinungsfreiheit weiter ausgehebelt, sondern zugleich eine Abkehr vom Bekenntnis zum deutschen Volk erzwungen werden, andernfalls setzt man sich dem Repressionsapparat des »freiheitlichsten Staat, den es jemals auf deutschem Boden gegeben hat«, aus. Daß das Bundesverfassungsgericht durch den Präsidenten in seiner Einleitung auch noch den offensichtlichen Hinweis gab, durch eine Grundgesetzänderung den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nach Artikel 21 Abs. 1/ Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz außer Kraft zu setzen, verdeutlicht nur das (Verfassungs-)Dilemma, in dem sich unser Volk befindet. Den Volksverrätern (zugleich Unwort des Jahres 2016) im Bundestag und Bundesrat hat das Bundesverfassungsgericht einen rechtlichen Freifahrtschein ausgehändigt, die Verfolgungsbestrebungen gegen Volktreue ausweiten zu können. Daß das Verfassungsgericht gerade von jenen Parteien-Vertretern bestimmt wird, sei hier nur am Rande erwähnt.

Der Text des Grundgesetzes spricht im Art. 116 selbst von einer „deutschen Volkszugehörigkeit“, und setzt diese damit nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit gleich. Es ist schlicht absurd, wenn durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun eine Unterscheidung als „verfassungsfeindlich“ bezeichnet und damit kriminalisiert wird, die im Text des Grundgesetzes selbst ausdrücklich vorgenommen wird. Diese Differenzierung kann niemals durch politische Entscheidungen außer Kraft gesetzt werden. Die Staatsangehörigkeitsreform aus dem Jahre 2001 widerspricht demzufolge den Lebensinteressen unseres Volkes und muß daher zwingend zurück genommen werden!

Die NPD ist das Gegenmodell zu den volksvergessenen, eiskalten Bundestagsparteien. Einzig die NPD streitet für die Bewahrung unserer Heimat, setzt sich für die Zukunft unserer Kinder ein und will die Existenz unseres Volkes sichern. Es geht schon längst nicht mehr darum, wie radikal und/oder sozial eine volkstreue politische Bewegung ausgerichtet sein muß. Es geht mittlerweile ums Ganze – um unser Volk! Alle Heimattreuen, egal, ob sie sich als Nationalisten oder Patrioten verstehen, müssen die Zeichen der Zeit erkennen. Politischer Widerstand gegen die Asylantenparteien im Bundestag sowie für die Identität und Existenz unseres Volkes und für die Souveränität unseres Vaterlandes ist notwendiger denn je. Besinnen wir uns darauf, was unsere Vorfahren uns hinterlassen haben. Deutschland ist unser Vaterland!


Unser Bekenntnis lautet daher:

Ja zu Deutschland – Ja zum Abstammungsprinzip – Ja zu unserem Volk!