Kreistag Oder-Spree bestätigt vorläufig Demokratieabbau

Im April urteilte das brandenburgische Verfassungsgericht, daß das Land den Kommunen nicht vorschreiben darf, wie viele Abgeordnete eine Fraktion bilden. Somit wurde die Fraktionsquote nach der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für nichtig erklärt. Folglich sollte wieder die Regelung gelten, die vor der Novellierung bestand, daß für die Bildung einer Fraktion mindestens zwei und nicht vier Abgeordnete erforderlich sind.

Schon zu Beginn ihrer parlamentarischen Arbeit im Jahre 2008 hatte die NPD, die aktuell mit drei Abgeordneten im Kreistag Oder-Spree vertreten ist, beantragt, daß ihr der Fraktionsstatus eingeräumt würde. Diesem Antrag wurde seinerzeit, mit Hinweis auf die Neuregelung, jedoch nicht stattgegeben.

In ihrer ersten Legislaturperiode (2003 bis Mitte 2008) konnte die Zwei-Mann-Fraktion der NPD mit Anträgen, geheimen und namentlichen Abstimmungen sowie „Anfragen der Fraktion“ einige politische Treffer im Kreistag landen. Das war den Blockparteien und den Systemmedien im Kreis Oder-Spree natürlich ein Dorn im Auge. Die Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Oder-Spree sah eben in ihrer Fassung vom 18.05.2004 vor, daß eine „Fraktion aus mindestens zwei Personen bestehen muß“.

Diese Vorschrift wurde durch die Geschäftsordnung (Amtsblatt Nr. 16 vom 29.11.2008) dahingehend geändert, daß „ Eine Fraktion aus mindestens vier Mitgliedern besteht“. Diese Vorschrift wurde nicht aus freiem Willen und in kommunaler Selbstverwaltung beschlossen. Sie wurde aus der Brandenburger Kommunalverfassung – welche zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich rechtsverbindlich war – übernommen.

Die Nachteile für fraktionslose Abgeordnete sind immens. Sie kommen einer politischen Kastration gleich, da ein aktives Mitgestalten seit Herbst 2008 fast unmöglich geworden ist. Die NPD-Gruppe im Kreistag Oder-Spree brachte daher in der Juni-Kreistagssitzung einen Änderungsantrag – diesen „Luxus“ gönnt man der nationalen Opposition noch – ein, der hier in Auszügen wiedergegeben wird:

Nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 15.04.2011 lautet § 32 der Brandenburger Kommunalverfassung wie folgt:

„Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.“

Das Landesverfassungsgericht rügte in seinem Urteil lediglich, daß die Kommunen nicht auf die örtlichen Gegebenheiten eingehen, und kleineren Gruppen den Fraktionsstatus zuerkennen konnten. Der Sinngehalt des Satz 2 beschränkt sich darauf, die Bildung von Ein-Mann-Fraktionen auszuschließen.

Daher verstößt der § 7 (1) in seiner jetzigen Form gegen die Kommunalverfassung und ist damit rechtswidrig. Eine Änderung ist dringend notwendig, um den gesetzlichen Ansprüchen Folge zu leisten und einen effektiven Minderheitenschutz zu gewährleisten. Mit dem Fraktionsstatus ist im Wesentlichen das Recht nach § 35 (1) BbgKVerf auf Einwirkung auf die Tagesordnung des Kreistages verbunden.

Zusammenfassend möchten wir also festhalten, daß zu keinem Zeitpunkt der quantitativen Veränderung der Fraktionsstärke sachliche Gründe irgendwelcher Art für diesen Akt angeführt wurden. Als Begründung wurde stets lapidar auf die geänderte Gesetzeslage abgestellt, der man sich lediglich anpaßte. Uns ist nicht bekannt, daß im Kreistag Oder-Spree vor Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung jahrzehntelang eine mindere Parlamentsarbeit geleistet wurde, nur weil zwei oder drei Fraktionen mehr im Plenum vertreten waren.

Dabei sieht das Gericht auch einen grundlegenden Vorteil darin, daß gerade kleinere Fraktionen wesentlich zur notwendigen Meinungsvielfalt bei der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung beitragen können.

Daß insbesondere kleinere Gruppierungen und Parteien einem besonderen „Minderheitenschutz“ unterliegen, kommt ebenfalls durch gängige Rechtsprechung klar zum Ausdruck.

Aus diesem Grunde stellen wir abschließend fest, daß es keine ernsthaften Gründe dafür gibt, die Fraktionsstärke auf mindestens vier Abgeordnete festzuschreiben, sondern beantragen – im Sinne unserer Rechtsprechung und im Geiste des Verfassungsgerichts – zur früheren Regelung zurückzukehren, daß eine Fraktion aus mindestens zwei Personen bestehen muß.

Die Anpassung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung an das geltende Verfassungsrecht ist unverzüglich vorzunehmen.

Im Kreistag Oder-Spree wurden mehrere Parteien regelrecht zu einer Fraktionsbildung gezwungen. Dies ist gegen den Geist des Grundgesetzes gerichtet und als verfassungswidrig einzustufen. Denn die Parteienlandschaft muß sich im Parlament in Form der Fraktionen ohne Manipulationen abbilden. So kungelten sich B90/ Die Grünen (zwei Abgeordnete) zusammen mit der SPD (17) zur gemeinsamen Fraktion. Und dann gibt es noch die „Zungenbrecher-Fraktion: BJA (2)/BVOS (2) & BVB/50 Plus (1). Aus drei Gruppierungen wurde aus der Not eine fünfköpfige Fraktion gezimmert.

Der Änderungsantrag der NPD wurde dann erwartungsgemäß von den Scheindemokraten mit großer Mehrheit ohne Diskussionen abgebügelt. Traurig nur, daß die Linke, die FDP und die Grünen, die noch Ende 2008 medial vehement gegen die Anfang 2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung zu Felde gezogen sind, jetzt geschlossen und ohne Murren den Demokratieabbau im Kreistag abgesegnet haben. Aber was interessiert schon das Geschwätz von gestern, wenn man morgen als Gutmensch da stehen möchte.
Ebenso erwartungsgemäß verschwieg die anwesende Journalistin des Ex-DDR-Blattes „Neuer Tag“ diesen Vorgang in ihrer sonst so ausführlichen Berichterstattung über die Kreistagssitzung. Auf die 1990 in „Märkische Oderzeitung“ umbenannte Zeitung ist eben immer Verlaß, wenn es um die Nichtberichterstattung bezüglich der NPD im Kreis Oder-Spree geht.

Aber das letzte Wort ist hier mit Sicherheit noch nicht gesprochen. Das sind wir unseren Wählern und Unterstützern einfach schuldig. Es geht in die nächste Runde…

Klaus Beier
NPD-Kreistagsabgeordneter

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