Die Zustände in Brandenburg im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wahlantritt der NPD zu den Kommunalwahlen haben nichts mehr mit rechtsstaatlichen Verhältnissen zu tun, selbst wenn man diesen Begriff sehr weit auslegt. Was hier zu schildern ist, kann nur noch mit aktivem Handeln zur Verhinderung des Wahlantritts der NPD bezeichnet werden – ehrlicher wäre es gewesen, wenn das Innenministerium gleich offen verkündet hätte: Wir werden so lange einen „Eiertanz“ machen, bis die Frist vorbei ist und die NPD nicht die nötigen Unterschriften zusammen hat. Doch der Reihe nach: Nach dem brandenburgischen Kommunalwahlgesetz sind je Wahlkreis eine bestimmte Anzahl Unterstützungsunterschriften bei der Wahlbehörde zu leisten. Weiterhin ist es möglich, die Unterschrift auch bei ehrenamtlichen Bürgermeistern in Brandenburg, bei einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung berechtigten Stelle zu leisten. Nicht gefordert ist dabei, daß sofort durch die beglaubigende Stelle geprüft wird, ob die unterzeichnende Person berechtigt ist, die Unterstützung zu leisten –vielmehr hat das entsprechende Formular sogar getrennte Felder, die entweder das Wahlrecht oder nur die Identität des Unterzeichners bestätigen.
Nicht gefordert ist auch, daß die Unterschrift auf der eigenen Heimatgemeinde zu leisten ist. Vielmehr hat jeder das Recht, an jedem Ort Brandenburgs (z.B. seinem Urlaubsort) das Amt aufzusuchen und für seinen Heimatwahlkreis zu unterschreiben. Einzige Voraussetzung ist, daß die Partei zuvor vom örtlichen Wahlleiter verlangt hat, dort eine Liste auszulegen. Diese Voraussetzung war erfüllt, als am 23.7.2008 eine beträchtliche Anzahl von Bürgern auf dem Einwohnermeldeamt in Lübben/Spreewald erschien, um eine Unterstützungsunterschrift zu leisten. Dieses Amt verweigerte den Unterschriftswilligen aber die Unterschrift mit der Begründung, daß sie nicht im Einzugsbereich des Melderegisters dieses Amtes wohnten. Das Amt könne also das Melderegister nicht prüfen. Die Betroffenen wohnten in einem Vorort von Lübben – so daß sie zweifelsfrei unterschriftsberechtigt waren. Allein sechs Personen meldeten sich nach diesem Vorfall wieder bei der NPD.
Der Versuch, den Landeswahlleiter Dr. Peter Kirmße zu erreichen, scheiterte den ganzen Tag über. Auch eine vertretungsberechtigte Person war nicht zu erreichen. Auf Nachfrage im Innenministerium kam dann wenigstens ein Gespräch mit der Vorzimmerdame des Wahlleiters zustande. Sie wisse das auch nicht genau und müsse erst jemanden fragen, war die Antwort, aber deswegen verschiebe man die Wahl ganz sicher nicht, meinte sie auf die entsprechende Forderung. Weiterhin ist festzustellen, daß ein 50 cm großes Schild im Meldeamt in Lübben auf ein Bürgerbegehren der LINKEN hinweist – das im gleichen Zimmer auch die Unterstützungsunterschriften zu leisten sind, wird dabei verschwiegen. Ein ähnlicher Fall wie in Lübben ist auch aus der Gemeinde Eichwalde bekannt. Schließlich sind auch die Zustände in der Stadt Ludwigsfelde (wo die Unterstützungslisten nach Androhung einer Wahlanfechtung jetzt endlich ausliegen) und im Landkreis Havelland als rechtswidrig zu bezeichnen. Dort haben die Wahlleiter sich geweigert, die Unterschriftslisten auszulegen, weil die eingereichten Wahlvorschläge angeblich noch Formmängel aufwiesen.
Hartmut Krien, der Bundesvorsitzende der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD, erklärte dazu:
„Daß ein Landeswahlleiter einen ganzen Tag über nicht erreichbar, ist um einen gravierenden Mangel abzustellen und auch keine bevollmächtigte und sachkundige Vertretung vorhanden ist, stellt einen erheblichen Rechtsverstoß dar. Die Kenntnisarmut der Amtsleiter vor Ort ist ebenfalls sehr erheblich, möglicherweise sind sie für ihre Aufgabe ungeeignet oder sie sind gezielt unwillig. Daß man einen klar formulierten Vordruck nicht korrekt ausfüllen kann, deutet auf eine vorsätzliche Wahlbehinderung hin. Es wird zu prüfen sein, wie die durch die Behörde verursachte Ungleichbehandlung ausgeglichen werden kann. Daß es sich um Böswilligkeit handeln könnte, unterstreicht auch das erwähnte einseitig gehaltene Hinweisschild in Lübben. Schließlich müssen die Wahlleiter in Ludwigsfelde und im Landkreis Havelland wissen, daß die Unterschriftslisten auszulegen sind, sobald die Kandidaten gewählt und ein schriftlicher Wahlvorschlag eingereicht ist, unabhängig von allen noch bestehenden möglichen Formmängeln. Es ist peinlich, daß die Verwaltungsfachleute der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD, also keine Volljuristen, das brandenburgische Innenministerium über die gesetzlichen Regularien des Wahlablaufs belehren müssen. Dieses wären gut beraten, statt ständig Schulungen zum Machterhalt (getarnt als ‚Kampf gegen rechts’) abzuhalten, ihre Bediensteten mit den schlichtesten Grundlagen des Verwaltungshandelns vertraut zu machen. Übrigens hat es auch in Sachsen vergleichbare Pannen gegeben. Mehrere Wahlleiter hatten dort die Wahl nach einer veralteten Gesetzesgrundlage verkündet und waren erst durch die KPV der NPD veranlaßt worden, in einer Nachverkündung diesen Fehler zu beheben. Die KPV wird die bezeichneten Vorgänge genau dokumentieren, ständig Änderungen anmahnen und sich Reaktionen auf dienstrechtlichem, strafrechtlichem und wahlrechtlichem Gebiet bis zur Wahlanfechtung vorbehalten.“
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